ProCredit Bank · Juni 2015 in Expertise
Stockbilder sind seit Jahren ein fester Bestandteil von Websites. Doch im korrekten Umgang mit diesen urheberrechtlich geschützten Werken herrscht noch immer große Unsicherheit. Die Ursachen für rechtliche Verstöße im Zusammenhang mit Stockfotos sind vielfältig, Vorsatz ist nur eine davon.
Fast jeder Anbieter von Stockbildern hat seine eigenen Lizenzmodelle und Lizenzbedingungen, die sich teils deutlich, teils nur in Nuancen voneinander unterscheiden. Solche Abweichungen betreffen zum Beispiel den genauen Wortlaut des Urheberrechtsvermerks, seine Platzierung in nicht redaktionellem Kontext und die Verwendung von Stockbildern in sozialen Netzwerken.
Unter der Lupe
Shutterstock erlaubt zum Beispiel die Nutzung von gekauften Bildern im Original in sozialen Medien ohne Copyright-Vermerk und ohne Einschränkung. iStock verbietet die Verwendung von Originalen in sozialen Medien. Sobald ein Bild jedoch bearbeitet wurde, zum Beispiel in einer Collage, darf es gepostet werden – dann sogar ohne Copyright-Vermerk.
Fotolia hat in diesem Zusammenhang noch strengere Bedingungen: Die Bilder dürfen nur in sozialen Medien erscheinen, wenn ein Copyright-Vermerk in das Bild integriert ist und das Bild eine maximale Auflösung von 1000 x 1000 Pixeln hat.
Vorschriftendschungel
Nutzer von Stockbildern müssen alle diese Bestimmungen genau kennen. Besonders wenn Stockbilder mehrerer Bildagenturen gleichzeitig genutzt werden, ist Vorsicht geboten. Standardfragen wie zum Beispiel, wohin der Urheberrechtsvermerk im redaktionellen Kontext gehört, werden in der Regel auf den Websites der Bildagenturen beantwortet.
Manche Bestimmungen lassen sich jedoch nicht eindeutig auslegen. Etwa die Formulierung, dass der Urheberrechtsvermerk „in der Nähe des Bildes“ stehen muss, lässt verschiedene Interpretationen zu. Bei Fragen zu unklaren Formulierungen und speziellen Anwendungsfällen kann manchmal nur ein Anruf bei der Support-Hotline Klarheit bringen.
Vertrauen ist gut
Kontrolle ist besser: Wer eine Website bei Dritten in Auftrag gibt und glaubt, er müsse sich mit all diesen urheberrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Stockbildern nicht beschäftigen, liegt übrigens falsch.
Das Oberlandesgericht München hat zu Beginn des Jahres geurteilt, dass Website-Betreiber dazu verpflichtet sind, die rechtmäßige Verwendung von Stockbildern zu überprüfen. Mündliche Zusicherungen des Beauftragten reichen dabei im Zweifel nicht aus. Eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob Website-Betreiber sich eventuelle Schadenersatzzahlungen später vom Beauftragten ganz oder teilweise zurückzahlen lassen können, steht noch aus.
Gutgläubigkeit, Unwissenheit oder mögliche Hürden bei der Informationsbeschaffung rechtfertigen natürlich keinen Verstoß gegen das Urheberrecht. Nach unserer Erfahrung kann die kompetente telefonische Auskunft einer Bildagentur den Informationsmangel auf den Websites wettmachen. Dennoch stellt sich die Frage: Warum stehen nicht gleich übersichtliche und verbindliche Antworten im Netz?
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